Das kann ich für Sie tun

Im Rahmen meiner Behördentätigkeit stelle ich oftmals fest, dass Bauvorlagen zum Zeitpunkt der Bauantragseinreichung keine Konformität mit Rechtsvorschriften aufweisen bzw. der Abgleich zwischen funktionalem sowie  gestalterischem Anspruch und gesetzlichen Anforderungen erst mit der Einreichung beginnt.

Zu einem fortgeschrittenen Planungszeitpunkt resultieren daraus Kompromisslösungen und zeitliche Verzögerungen aufgrund von länger andauernden Prüfverfahren.

An dieser Stelle kann ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite stehen. Bereits zu einem frühen Zeitpunkt kann ich auf Risiken hinweisen, zu Optimierungen der Planung beitragen, brandschutztechnische Lösungen entwickeln und bis zur Bauantragsreife vorantreiben.

Viel Arbeit lässt sich vermeiden, wenn die Auseinandersetzung mit gesetzlichen Anforderungen im Vorfeld stattfindet, und die Planung auf den wesentlichen und  zum Einreichungszeitpunkt erforderlichen Informationsgehalt abgestimmt wird.

Grundsätzlich stehe ich beratend für Gebäude aller Gebäudeklassen, geregelte und ungeregelte Sonderbauten, zur Verfügung und bin in der Lage, Brandrisiken zu erkennen, zu bewerten und individuelle Brandschutzmaßnahmen zu entwickeln und zu optimieren. Gerne können Sie sich beim Erfordernis eines Brandschutznachweises zum Nachweis der Einhaltung der Mindestanforderungen, oder eines Brandschutzkonzeptes mit darüber hinaus detaillierteren und objektspezifischere Lösungen für den Brandschutz, an mich wenden.

Aufgrund meines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses schließe ich folgende Tätigkeit zur Vermeidung von Interessenkonflikten aus:
– Bearbeitung von Bauvorhaben, welche sich im Bereich der Vorbehaltsgebiete, Zuständigkeit BSW, befinden.
– Bearbeitung von Bauvorhaben, welche Zustimmungsvorbehalten der BSW unterliegen.

Dies betrifft Abweichungen nach §69 HBauO und Entscheidungen nach §51 HBauO zum Brandschutz, sofern von Vorgaben der BSW abgewichen werden soll, bei:
– Hochhäusern
– Industriegebäuden gemäß der Industriebaurichtlinie (ab 2.000 m²)
– Regallagern mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9,0 m
– Verkaufsstätten gemäß Verkaufsstättenverordnung
– Versammlungsstätten gemäß Versammlungsstättenverordnung
– Beherbergungsbetrieben gemäß Beherbergungsstättenverordnung mit mehr als 60 Betten
– Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
– Kindertageseinrichtungen
– allgemeinbildenden Schulen